Die Zahl der Autos nimmt stetig zu. Jedes Jahr kommen bundesweit rund eine Million hinzu. Das führt in den Städten zu einem großen Parkdruck. Dieser verschafft sich zunehmend auf Kosten von Zufußgehenden Entlastung: Auf Fuß- und Gehwegen wird immer öfter geparkt. Das ist nicht nur rücksichtslos, sondern nach § 2 der Straßenverkehrsordnung auch verboten. Ausnahme: Es ist durch Verkehrszeichen oder Markierungen ausdrücklich erlaubt.

Mit dem neuen Bußgeldkatalog gelten seit 9.11.2021 für das illegale Parken auf Gehwegen die folgenden Sanktionen. Bei Bußgeldern ab 60 € wird ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.

Bußgeldregelsatz

Ohne Behinderung, für wenige Minuten                            55 €

Länger als eine Stunde

Ohne Behinderung                                                            70 €, ein Punkt

Mit Behinderung

Eine Behinderung liegt nach allgemeiner Rechtsprechung vor, wenn zwei Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren nicht mehr aneinander vorbeipassen, eine freie Gehwegbreite von 2,20 m also unterschritten ist. Eine konkrete Behinderung muss nicht nachgewiesen werden.

Wenige Minuten                                                                70 €, ein Punkt

Über eine Stunde                                                               80 €, ein Punkt

Bei Gefährdung oder Unfall

Werden Verkehrsteilnehmende gefährdet, weil sie z. B. auf die Fahrbahn ausweichen müssen, oder geschieht ein Unfall, erhöhen sich die Bußgelder auf:

Gefährdung                                                                         80 €, ein Punkt

Sachbeschädigung/Unfall                                                  100 €, ein Punkt

Mit Vorsatz

Kennen Autofahrer:innen die Verkehrsregeln (Fahrschule) und verstoßen sie absichtlich dagegen, so handeln sie vorsätzlich. Verwarngelder unter 60 € werden dann erhöht, Bußgelder ab 60 € werden verdoppelt.

Ohne Behinderung, für wenige Minuten                            > 55 €, ein Punkt

Ohne Behinderung, länger als eine Stunde                        140 €, ein Punkt

Mit Behinderung, für wenige Minuten                               140 €, ein Punkt

Mit Behinderung, länger als eine Stunde                            160 €, ein Punkt

Mit Gefährdung                                                                 160 €, ein Punkt

Mit Sachbeschädigung/Unfall                                            200 €, ein Punkt

Mitverantwortung des Halters

Die Halterin eines Fahrzeugs ist verpflichtet, den Fahrer zu benennen, der einen Parkverstoß begangen hat. Kann oder will sie das nicht, trägt sie die Kosten des Verfahrens. Gleichzeitig droht die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Zum Gehweg-Parken bestehen bei Autofahrenden und auch in Rathäusern teils erhebliche Wissenslücken. Deshalb hat der FUSS e. V. eine 50-seitigen Broschüre erarbeitet. Sie stellt ausführlich dar, wo das Parken auf Gehwegen erlaubt und wo es verboten ist, was Verstöße kosten und unter welchen Voraussetzungen Kommunen Teile eines Gehwegs zum Parken freigeben dürfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Parken auf dem Gehweg war schon immer verboten – außer ein blaues Verkehrsschild gestattet es. Das Verbot gilt auch, wenn man nur mit zwei Rädern auf dem Gehweg steht und Zufußgehende noch vorbeipassen. Allerdings wurde dieses Verbot selten durchgesetzt und war nur mit einer niedrigen Geldbuße belegt.

Gehwege dienen dem Schutz von Zufußgehenden, speziell von Kindern, Senioren und mobilitätseingeschränkten Personen. Hier sollen sie sicher und frei von Behinderungen bewegen dürfen. Zu den geschützten Personen gehören auch alle Autofahrenden, sobald sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen sind.

In immer mehr Stadtteilen haben die Leute mehr Autos, als es legale Parkplätze gibt. Autofahrende parken dann sehr häufig auf dem Gehweg, sei es aus Unwissenheit, aus Angst um ihre Außenspiegel oder in der Hoffnung auf fehlende Kontrollen. Um Zufußgehende zu schützen, haben der Verkehrsminister und der Bundesrat beschlossen, dem entgegenzuwirken.

Das einfache, d. h. kurze und nicht behindernde Parken auf dem Gehweg kostet nach dem neuen Bußgeldkatalog 55 Euro. Der Normalfall in vielen Straßen, das absichtliche und längere Gehwegparken, kostet schon 140 Euro. Kommt eine Behinderung dazu, wird es noch teurer. Behindert wird der Rechtsprechung nach schon dann, wenn Fußgänger nicht mehr nebeneinander gehen können.

Wird absichtlich auf dem Gehweg geparkt, nennt man das „Vorsatz“. Hierfür schreibt der Bußgeldkatalog vor, dass die einfachen Bußgelder zu verdoppeln sind.

Für Geldbußen über 55 Euro bekommt man auch noch einen Punkt in Flensburg. Wer also häufig auf dem Gehweg parkt, statt ein paar Meter zu laufen, muss in Zukunft um seinen Führerschein bangen.

Weil Gehwegparken nun ein schwerer Verkehrsverstoß ist, sind die Ordnungsämter gezwungen, dies dauerhaft zu unterbinden. Eine stillschweigende Duldung ist nicht mehr erlaubt. Wo als Strafe ein Punkt in Flensburg verhängt werden muss, dürfen Verkehrsaufsicht und Polizei nicht mehr wegschauen.

Die Stadt Esslingen hat Ende 2020 verschärfte Abschlepprichtlinien erlassen. Demnach wird künftig abgeschleppt, wenn zum Beispiel durch das Falschparken eine bestimmte Restbreite auf dem Gehweg unterschritten wird. Falschparkende müssen die Kosten des Abschleppens bezahlen. Dazu kommt die Geldbuße für den jeweiligen Verstoß.

Keine Stadt kann zusätzlichen Platz herbeizaubern, wenn es mehr Autos als legalen Parkraum gibt. Wer hier über Parknot klagt, ist nicht Opfer, sondern selbst ein Teil des Problems. Für viele gibt es jedoch Lösungen: private Garagen und private Stellplätzen, öffentliche Parkhäuser oder Parkplätze, die etwas weiter entfernt sind. Gemeinden können das Parken beschränken, beispielsweise durch Bewirtschaftung oder Anwohnerparken. Sie müssen und können aber nicht beliebig viel Parkraum zur Verfügung stellen. Wo dieser knapp ist, müssen Autobesitzende selbst damit fertig werden. Und das legal und nicht auf Kosten Dritter, zum Beispiel der Zufußgehenden.